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MINE-EX - gemeinnütziger Verein rotarischer Freundinnen und Freunde e.V. - Satzung in der Fassung vom 19. Oktober 2004; eingetragen am 16. Dezember 2004 im Vereinsregister 3107 des Amtsgerichts Karlsruhe; als gemeinnützig anerkannt am 2. Dezember 2004 durch das Finanzamt Karlsruhe-Stadt – Aktz. M 90 SG: 03/03; Steuernummer 35022/68696
Satzung
MINE-EX - gemeinnütziger Verein rotarischer Freundinnen und Freunde e.V.
Satzung vom 19. Oktober 2004 (Notar Dr. Maier, Lörrach, Urkunde 6UR 1596/04) in der Fassung vom 08.April 2008 Vereinsregister 3107 des Amtsgerichts Karlsruhe Gemeinnützigkeit anerkannt durch das Finanzamt Karlsruhe-Stadt – Aktz. M 90 SG: 03/03 - Spendenkonto Nr. 10799955 bei der Sparkasse Markgräflerland (BLZ 683 518 65)
Präambel Deutsche Rotarier aus den Distrikten 1800 bis 1900 und 1930 bis 1950 von Rotary International sindangesichts des tiefen Leids der unzähligen Opfer von Personenminen in aller Welt,
im Bewusstsein, dass weltweit noch 60 bis 80 Millionen Personenminen nicht entschärft sind, und
mit dem Wissen, dass noch nicht alle Staaten der Welt der „Ottawa-Antipersonenminen-Konvention“ zur internationalen Ächtung der Produktion und des Einsatzes von Personenminen beigetreten sind, der Überzeugung, dass die Hilfe für die Opfer von Personenminen und der Kampf gegen Personenminen ein Projekt ist, das als Weltgemeindienstaufgabe die Unterstützung aller deutschen Rotarier finden sollte. Sie sind daher übereingekommen, zur Unterstützung dieses Ziels einen Verein zur Erfüllung der in § 2 der Satzung genannten Zwecke zu gründen und sich der durch Beschluss des Board of Directors of Rotary International am 03.10.2003 genehmigten Fellowship of Rotarians for Mine Action anzuschließen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen MINE-EX - gemeinnütziger Verein rotarischer Freundinnen und Freunde e.V.(2) Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe einzutragen.
(4) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet - dies gilt auch für das Jahr der Gründung des Vereins - am 30. Juni des Folgejahres.
§ 2 Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.(2) In Übereinstimmung mit den Zielen von Rotary International, nämlich - den ethischen Grundsatz des selbstlosen Dienens im täglichen Leben zu verwirklichen und
- die internationale Freundschaft zu pflegen sowie die internationale Gesinnung und den Gedanken der Völkerverständigung zu fördern, sind Zwecke des Vereins:Die medizinische und orthopädische Versorgung der Minenopfer, insbesondere die Finanzierung von Prothesen und Prothesenbestandteilen einschließlich Physiotherapie;2. Die Ausbildung von Prothesentechnikern;
3. Die Unterstützung von Aktivitäten für eine weltweite Ächtung der Produktion und des Einsatzes von Personenminen;
4. Die Unterstützung der Räumung von Personenminen;Die Bekanntmachung des Projektes MINE-EX innerhalb und außerhalb Rotarys;
Die Zusammenarbeit mit der „MINE-EX-Stiftung Rotary Distrikte 1980, 1990 und 2000 CH/FL“, Länderausschüssen und anderen Institutionen von Rotariern auch in anderen Ländern, die sich für die Minenbekämpfung einsetzen.Der Verein verwirklicht diese Zwecke selbst oder durch Beschaffung von sachlichen und finanziellen Mitteln für andere Institutionen und Körperschaften, die diese Mittel ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinn des Absatz 2 verwenden.
§ 3 Mittel zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins Die Mittel zur Verwirklichung seiner Zwecke erhält der Verein durch
- Spenden deutscher Rotarier und
- Spenden und Zuwendungen Dritter.
§ 4 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft und Eintritt in den Verein
Die Mitglieder deutscher Rotary Clubs können stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden.
Nicht stimmberechtigte Mitglieder können Interactor, Rotaracter, Rotary Foundation Alumni, Inner Wheelerinnen und alle natürlichen und juristischen Personen werden, die ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz in Deutschland haben
Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Sie ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Natürliche Personen, die sich um die Verwirklichung des Vereinszwecks in hervorragendem Maß verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands oder des Beirats zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Herausragende Verdienste im Vorsitz des Vorstands können auf Antrag des Beirats durch Ernennung zum Ehrenvorsitzenden gewürdigt werden.
Natürliche und juristische Personen, die die Ziele von MINE-EX unterstützen oder mit MINE-EX kooperieren, können vom Vorstand zu assoziierten Mitgliedern ernannt werden.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft und Verlust der StimmberechtigungDie Mitgliedschaft endet durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung, welche nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen kann.
Verliert ein Mitglied seine Mitgliedschaft in einem Rotary Club, verliert er damit sein Stimmrecht im Verein.
§ 7 MitgliedsbeiträgeDie Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Bis zum Beschluss über eine Beitragsordnung beträgt der Mitgliedsbeitrag für deutsche Mitglieder 25.- Euro pro Jahr oder 150.- Euro für eine lebenslange Mitgliedschaft. In diesen Beträgen sind Spenden nicht inbegriffen.
§ 8 Organe des Vereins und Einrichtungen Organe des Vereins sinda) Vorstand,
b) Beirat und
c) MitgliederversammlungAuf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 9 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Weiteres Vorstandsmitglied ist der jeweilige Vorsitzende des D-CH-FL Länderausschusses. Der Vorstand kann erweitert werden durch einen Schriftführer, ein Vorstandsmitglied für Mitgliederbetreuung sowie ein Vorstandsmitglied für Projekt-Controlling.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer bestellen, der die Geschäfte nach den Weisungen des Vorstands führt.
Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
Solange der Vorstand nicht um einen Schriftführer erweitert ist, führt das Protokoll im Vorstand ein Vorstandsmitglied, welches der Vorsitzende bestimmt.
Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vereinsvorsitzende und sein Stell-vertreter. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben über den Ablauf der Amts-periode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet ist.
Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstands kann dieser selbst Ersatzmitglieder mit einer Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Die Amtsdauer des von der Mitgliederversammlung neugewählten Mitglieds endet mit der Amtsdauer des Gesamtvorstands.
§ 10 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt einmal im Jahr und wird vom Vorstand in den ersten sechs Monaten eines jeden Geschäftsjahres einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mit einer Frist von einem Monat unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht grundsätzlich schriftlich, kann jedoch bei Zustimmung des Mitglieds auch über Fax oder E-Mail erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist bei jeder Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Bei der Stimmabgabe dürfen sich Mitglieder durch andere Mitglieder bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts;
Wahl der Vorstandsmitglieder;
Entlastung des Vorstands;
Wahl der Mitglieder des Beirats;
Entlastung des Beirats;
Wahl des Rechnungsprüfers;
Beschluss über Satzungsänderungen;
Beschluss über die Höhe des Mitgliedsbeitrags;
Entscheidung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
Entscheidung über die Auflösung des Vereins;
Erledigung von Angelegenheiten, die vom Vorstand oder vom Beirat vorgelegt worden sind.
§ 11 Beirat Der Beirat des Vereins besteht aus bis zu zwanzig Persönlichkeiten, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt. Der Vorstand hat das Recht, der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Mitgliedschaft im Beirat zu machen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Beirat berät den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinszwecke.
Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 12 Rechnungslegung Die Rechnungslegung erfolgt jährlich für das vorhergehende Geschäftsjahr.
Der Rechnungsprüfer wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
§ 13 Niederschrift Das Ergebnis der Mitgliederversammlungen sowie der Sitzungen des Beirats sind zu protokollieren. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer, der vom Vorsitzenden bestimmt wird, zu unterzeichnen.
§ 14 Satzungsänderung und Auflösung des VereinsEine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall aller in § 2 genannten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an ROTARY DEUTSCHLAND GEMEINDIENST e.V., Düsseldorf, der es nur zu einem mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck verwenden darf.
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